Michael Voigt , October 31, 2022
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Pressemitteilung vom 27. Oktober 2022 bekannt gegeben, dass das Verbot von Online Casinos, Online Poker und Online Rubbellosen verfassungsgemäß ist. Dies gilt sowohl für deutsches Verfassungsrecht als auch für europäisches Unionsrecht. In dem Fall hatten zwei Betreiberinnen aus Malta und Gibraltar gegen eine Untersagungsverfügung für ihr glücksspielrechtliches Angebot geklagt. Der Bundesgerichtshof hebt damit das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs für das Bundesland Baden-Württemberg in Mannheim auf, der die Untersagungsverfügung gegen die beiden Frauen 2022 zunächst aufgehoben hatte. Nun geht der Punkt jedoch final an das Land, das Revision eingelegt hatte. Das Urteil ergeht trotz der Öffnung des deutschen Online Marktes für Sportwetten und Lotterien. Diese sind – mit Lizenz – erlaubt. Die schriftliche Urteilsbegründung zur Entscheidung wird in wenigen Wochen erwartet.
Richter heben Vorurteil aus Mannheim auf
Der Fall war bereits 2011 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe verhandelt worden. Vor dem nachgeschalteten Verwaltungsgerichtshof in Mannheim wurde 2022 gegen die Verfassungsmäßigkeit des Verbots entschieden. Das Land Baden-Württemberg legte jedoch Revision ein und gewinnt nun in letzter Instanz in Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht in der sächsischen Hauptstadt ist die höchste Instanz der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit. 2022 hatten die Richter in Mannheim noch beanstandet, dass die Untersagungsverfügung dem grundrechtlich vorgeschriebenen Bestimmtheitsgebot nicht gerecht würde. Dieser Rechtsgrundsatz besagt, dass jede Regelung eine hinreichend genaue Formulierung und ausreichend Klarheit aufweisen muss, sodass der Betroffene die Rechtslage versteht und sich der Natur seines Verhaltens bewusst ist. Neben der Kritik am zu streng ausgelegten Bestimmtheitsgrundsatz führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung zwei weitere Gründe für die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs an.
Drei Gründe revidieren das Urteil aus Mannheim
Abgesehen von dem missinterpretierten Bestimmtheitsgrundsatz haben die Mannheimer Richter aus Sicht ihrer Leipziger Kollegen zwei weitere Fehler gemacht. So sei das Verbot kein willkürlicher Akt gewesen, wie zunächst angenommen. Wenn eine Behörde dazu verpflichtet ist, eine Untersagungsverfügung auszustellen, weil ein Akt gegen das Gesetz verstößt, dann ist diese Untersagung auch dann zulässig, wenn kein zuvor definiertes Eingriffskonzept vorliegt. Außerdem liege auch kein Verstoß gegen die EU-rechtliche Dienstleistungsfreiheit vor. Wegen der
„besonderen Gefährlichkeit des Glücksspiels im Internet“
sei ein Verbot gerechtfertigt und stelle keine unrechtmäßige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Gründe für die Kategorisierung als „besonders gefährlich“ beinhalten unter anderem die stetige und unlimitierte Verfügbarkeit des Online-Angebots, den hohen Spielanreiz durch den Bequemlichkeitsfaktor und den fehlenden Jugendschutz. Als Grund für die begrenzte Zulassung von Sportwetten und Lotterien wird hingegen die Bekämpfung des illegalen Schwarzmarktes angeführt:
„Durch diese begrenzte Legalisierung soll der Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt und der Schwarzmarkt für Glücksspiele im Internet bekämpft werden.“
Schon seit langem wird von Fachleuten, Unternehmern und einigen Parteien befürchtet, dass eine Nicht-Zulassung von Online Glücksspiel dem Schwarzmarkt einen Aufschwung verschafft. Durch strenge Lizenzauflagen innerhalb eines regulierten Marktes ließen sich Spielaktivitäten weitaus besser kontrollieren als bei einem illegalen Angebot mit Hinterzimmercharakter. Grundsätzlich gilt in Deutschland in Bezug auf Online Casinos aber:
Online Casinos in Deutschland operieren meist in einer Grauzone und werden von den Behörden – trotz gegensätzlicher Gesetzeslage – toleriert.
Begrenzte Legalisierung von Online Sportwetten – mit Lizenz – zulässig
Die Entscheidung gegen Online Casinos, Online Poker und Online Rubbellose hat keinen Einfluss auf die Öffnung des Internetmarktes für Sportwetten und Lotterien. Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag ist ein begrenztes und streng reguliertes Angebot von Sportwetten durch private Veranstalter im Internet erlaubt. In der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts heißt es ausdrücklich:
„Mit Ausnahme von Sportwetten und Lotterien ist das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel im Internet verboten und dementsprechend zu untersagen.“
Im Fall einer Anbieterin, die gegen eine erhaltene Untersagungsverfügung geklagt hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls entschieden. Die Frau hatte Online Sportwetten ohne Lizenz angeboten und sich auch nicht für eine solche beworben. Eine Lizenz ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für das Veranstalten und Anbieten von Sportwetten im Internet und, genauso wie das Verbot für Online Casinos oder Online Poker, mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Aus diesem Grund haben die Richter in Leipzig gegen die Klägerin entschieden. Die Frau hatte zuvor argumentiert, sie werde durch das Vergabeverfahren benachteiligt. Darauf antwortet das Gericht jetzt:
„Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags über die Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten bewirken keine Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern. Sie sind hinreichend klar, genau und eindeutig formuliert und setzen dem Auswahlermessen in ausreichendem Umfang Grenzen.“
Der Fall zur Zulassung von Online Sportwetten befindet sich ebenfalls seit 2011 auf dem Rechtsweg. Mit Stationen in Karlsruhe und 2022 in Mannheim wurde auch er nun final entschieden. Der Deutsche Sportwettenverband gab nach Bekanntwerden des Urteils eine Pressemitteilung zum Thema heraus. Das Vergabeverfahren für Konzessionen für Sportwettenanbieter steht seit seinen Anfängen in der Kritik und gilt als faktisch gescheitert. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht das Konzessionserfordernis in seinem Grundsatz bestätigte, fordert der Sportwettenverband eine Reform des Verfahrens, die die geplante Öffnung des Marktes für private Anbieter vorantreibt und jedem qualifizierten Bewerber eine Zulassung erteilt.